Muss Ihr Unternehmen AEO - zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - werden?

Seit dem 1. Januar 2008 können Unternehmen den Status AEO (Authorized Economic Operator) beantragen. Mit der Vergabe der AEO-Zertifikate wird Firmen Vertrauenswürdigkeit in globalen Supply Chains bestätigt.

Dies betrifft alle Mitglieder der internationalen Lieferkette jedes Wirtschaftsgutes, also: Hersteller und ihre Lieferanten, Ausführer, Einführer, Spediteure, Lagerhalter, Zollagenten und Beförderungsunternehmen, sofern die Güter über die EU-Grenze gehen.

Sollte mein Unternehmen das machen?

Wir raten zur baldigen Zertifizierung als AEO, weil

  • es wahrscheinlich ist, dass eine fehlende Zertifizierung als AEO mittelfristig zum Widerruf bestehender export- und zollrechtlicher Vereinfachungen bzw. zu keiner neuen Erteilung solcher Vereinfachungen führen wird,
  • bereits die jetzigen Erfahrungen mit der C-TPAT-Zertifizierung zeigen, dass amerikanische Unternehmen mit Europäern nur dann Handel treiben werden, wenn diese ebenfalls C-TPAT-registriert sind. Geschäfte mit den USA werden nur noch möglich sein mit Partnern, die das AEO-Zertifikat haben, und dies betrifft dann nicht nur den Hersteller, sondern die gesamte Lieferkette. Davon sind somit insbesondere auch die Logistikdienstleister betroffen.

Diese direkt bzw. indirekt am Export in die USA beteiligten Unternehmen sollten daher unbedingt und zügig die Zertifizierung als AEO anstreben.

Voraussetzungen

  1. die bisher angemessene Einhaltung der Zoll- und Exportvorschriften (also: der gute Ruf hinsichtlich Einhaltung des Zoll- und Exportrechts),
  2. ein zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher (neben der Buchführung geht es hier u. a. um ein Management der Warenbewegungen und interne Kontrollen zur Entdeckung von irregulären / illegalen Transaktionen),
  3. die nachweisliche Zahlungsfähigkeit (zum Erhalt von Zollerleichterungen) und
  4. angemessene Sicherheitsstandards für Ihr Unternehmen und die ganze internationale Lieferkette (u. a. Zugangskontrollen, periodische Sicherheitsprüfungen von Mitarbeitern, klare Identifizierung von Handelspartnern zur Sicherung der internationalen Lieferkette).

Die Komplexität dieser Anforderungen wird erst deutlich, wenn man die Anforderungen hierfür nach WCO–Framework, ZK-DVO, Leitlinien der EG-Kommission sowie nach ISO 28001 zur Sicherheit der Lieferkette vergleicht. Hinzu kommt die Deutsche Dienstvorschrift des BMF, dessen Selbstbewertungsbogen sich an einigen wenigen Stellen von dem der EG unterscheidet. Dieser Antrag und der Selbstbewertungsbogen aus der Deutschen Dienstvorschrift ist für einen Antrag in Deutschland zu verwenden.

Was sollten Sie tun?

Sie sollten schon jetzt die Schritte ergreifen, um Elemente eines präventiven Risikomanagements der Zoll- und Exportkontrolle und eines Screening der internationalen Lieferkette zu verstärken. Hierzu sind folgende Schritte erforderlich: Realisierung der Organisations- und Überwachungspflicht des Ausfuhrverantwortlichen (z. T. vertreten durch den Exportleiter), u. a. durch:

  • Erstellen bzw. Überprüfung von zoll- und exportrechtlichen Organisationsanweisungen,
  • Eventuell Zusammenfassung dieser Texte in einem Exporthandbuch besser integriertes MS,
  • Inhouse-Seminare zur Umsetzung der Exportpflichten,
  • Compliance mit Sanktionslisten der EG und der USA,
  • Beratung bei der Installierung einer Exportsoftware bzw. iMS,
  • vertragliche Absicherungen mit dem Ziel, dass Tochtergesellschaften/Handelsvertreter ihren exportrechtlichen Recherchepflichten gegenüber ihren Kunden nachkommen.

Diese Aufgaben lassen sich gut in ein ggf. bereits bestehendes prozessorientiertes Managementsystem für z. B. Qualität integrieren. Hierfür stellen wir Ihnen gerne unsere Erfahrungen zur Verfügung.

Autor und Ansprechpartner

Dr. Ralf Freise, GUT Unternehmens- und Umweltberatung GmbH