12.12.2014 Alter: 9 yrs
Kategorie: Gefahrgut / Gefahrstoffe, Logistikbranche, Abfallwirtschaft
Von: Dr. Reinhard Pech, GUC

Das ADR 2015

Auswirkungen auf die Entsorgungspraxis


Zum 01. Januar 2015 werden turnusmäßig Änderungen in den internationalen Abkommen zur Beförderung gefährlicher Güter für die verschiedenen Verkehrsträger in Kraft treten.

Übergangsregelungen, nach denen Gefahrgüter noch nach den Vorschriften von 2013 befördert werden dürfen, werden zum 30. Juni 2015 ablaufen, soweit für einzelne Sachverhalte keine abweichende längere Übergangsfrist im Kapitel 1.6 ADR vorgesehen ist.

Geringfügige Änderungen im Erscheinungsbild der Gefahrzettel und im Inhalt der schriftlichen Weisungen für das Verhalten nach Unfällen sind im Hinblick auf das Sicherheitsniveau weniger wichtig, sollten aber trotzdem beachtet werden.

Für leere ungereinigte Verpackungen wird eine neue Einstufung eingeführt: UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT, Klasse 9. Dies ermöglicht die Beförderung von Altverpackungen, die Rückstände der Gefahrklassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 enthalten, in Verpackungen, in IBC oder in loser Schüttung im Container. Jedoch ist die neue Sondervorschrift 663 hierzu zu beachten, die für Rückstände mit sehr hohem Gefahrenpotenzial die Zuordnung zu dieser UN-Nummer ausschließt und außerdem vorschreibt, dass Verpackungen mit Resten der Haupt- oder Nebengefahr 5.1 von leeren Verpackungen mit Resten anderer Gefahrklassen zu trennen sind.

Die Freistellungen in  Abschnitt 1.1.3 ADR werden ergänzt um eine neue Freistellungsregelung 1.1.3.10 für die Beförderungen von Leuchtmitteln (gemeint sind Lampen; so steht es auch in der französischen Ausgabe), die gefährliche Güter enthalten. Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, die Quecksilber enthalten, fallen damit auch unter diese Freistellung. Für gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel sind jedoch einige Rahmenbedingung zu beachten.

Je Leuchtmittel ist höchstens 1 g Gefahrgut erlaubt, und je Versandstück darf nicht mehr als 30 g Gefahrgut vorhanden sein. Dies dürfte für Leuchtstoffröhren, die einige mg Quecksilber enthalten, ohne Probleme einzuhalten sein. Es wird jedoch auch gefordert, dass diese Leuchtmittel in Außenverpackungen verpackt sind, „die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen“. Demnach wären Rungepaletten zur Beförderung von gebrauchten Leuchtstoffröhren demnächst unzulässig. Es bleibt abzuwarten, ob auf nationaler Ebene oder in Form einer multilateralen Vereinbarung Ausnahmeregelungen entstehen, die dies wieder zurücknehmen.

Für Lithiumbatterien werden die Verpackungsanweisungen neu gestaltet. Für große Batterien sind nun auch Großverpackungen zulässig, und Verpackungsanweisungen für beschädigte Lithiumbatterien sind ins ADR aufgenommen worden.

Für das Elektroschrott-Recycling dürfte neben der seit 2013 neuen Eintragung UN 3499 KONDENSATOR ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (Energiespeicherkapazität > 0,3 Wh) die nun ganz neue Eintragung UN 3508 KONDESATOR, ASYMMETRISCH (Energiespeicherkapazität > 0,3 Wh) von Interesse sein.

Dr. Reinhard Pech, GUC


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