Mit dem Inkrafttreten des „EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft“ im Jahr 2018 und der damit verbundenen Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie bestand für die Bundesregierung die Pflicht, diese Bestimmungen bis zum 05. Juli 2020 in deutsches Recht umzusetzen.
Dazu wurden im August 2019 ein erster Referentenentwurf und im Februar 2020 ein überarbeiteter Gesetzesentwurf veröffentlicht.
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz trat nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags und der Billigung des Bundesrates am 29.10.2020 in Kraft.
Ziele der Novelle
Die wesentlichen Ziele des Gesetzes sind die Stärkung der Vermeidung von Abfällen, die nachhaltige Förderung des Recyclings und das Schließen bestehender Kreisläufe.
Bedeutende Neuerungen dabei sind:
Vertiefte „Produktverantwortung“
Durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz soll auch die „Produktverantwortung“ vertieft werden, die im § 23 des KrWG geregelt ist. Hiernach sind die weiterführenden Aufgaben umzusetzen:
Somit dient das Gesetz vor allem der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) der Europäischen Union. Es beinhaltet aber auch einzelne Regelungen der Einwegkunststoffrichtlinie, die bis zum 03.07.2021 im Rahmen einer Novelle des Verpackungsgesetzes umgesetzt werden soll.
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung
Der erste Schritt in diesem Bereich wurde durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) gemacht, die am 03.07.2021 in Kraft treten soll und zahlreiche Maßnahmen vorsieht, um den Verbrauch von Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das Wegwerfen zu begrenzen und Kunststoff als Ressource besser zu bewirtschaften. Zusätzlich wurde am 19.11.2020 ein erster Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und anderen Gesetzen veröffentlicht. Weitere zu erwartende Neuregelungen betreffen ein neues Batteriegesetz (BattG2), bei dem das Inkrafttreten zum 01.01.2021 geplant ist, sowie Änderungen zur Altfahrzeugrichtlinie und Deponierichtlinie, die in gesonderten separaten Verordnungsvorhaben umgesetzt werden.
Sophie Günther, Peter Herger, GUT