Kategorie: Abfallwirtschaft
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz - kurz vor der Verabschiedung
Demnächst wird das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz abgelöst.
Mit dem neuen Gesetz werden die Vorgaben der europäischen Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt. Das ist bei vielen Einzelregelungen wortgetreu geschehen, woraus eine ganze Reihe von neuen Regelungen und Anforderungen resultieren:
- die fünfstufige Abfallhierarchie,
- der Begriff „Nebenprodukte“und
- der Begriff „Ende der Abfalleigenschaft“.
Mit Spannung werden die Kommentare zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz und Interpretationen durch die zuständigen Behörden erwartet. Besondere Bedeutung haben die Maßnahmen zur Abfallvermeidung, zur Einführung der getrennten Sammlung und zur Wertstofftonne.
Abfallvermeidungsprogramme und die Einführung der Wertstofftonne
Nach § 33 des Gesetzentwurfs zum KrWG muss der Bund unter Beteiligung der Bundesländer bis zum 12.12.2013 Abfallvermeidungsprogramme erarbeiten. In den Programmen sind Abfallvermeidungsziele festzulegen, die mithilfe der in Anlage 4 des Gesetzentwurfs genannten Maßnahmen erreicht werden sollen. Nach § 14 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die getrennte Sammlung von Papier, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen spätestens ab dem 01.01.2015 einzuführen.
Spätestens am 01.01.2020 ist eine Recylingquote von
- 65 % für Siedlungsabfälle (Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glasabfälle) und von
- 70 % für Bau- und Abbruchabfälle
einzuhalten.
Zudem ist die getrennte Erfassung und Sammlung von Bioabfällen spätestens ab 01.01.2015 bundesweit einzuführen.
Mit § 10 des KrWG werden auch die verordnungsrechtlichen Grundlagen für die Einführung einer „Wertstofftonne“ (d. h. die gemeinsame Erfassung von Verpackung und stoffgleichen Erzeugnissen) geschaffen.
Untermauert wird das durch die in
§ 17 des KrWG geforderte effiziente Erfassung von wertstoffhaltigen Abfällen aus Privathaushalten in einer einheitlichen Wertstofftonne.
Ausweitung der Überlassungspflichten durch das „überwiegende öffentliche Interesse“?
Spannend bleibt die Frage, ob eher die kommunalen oder die privaten Entsorgungsunternehmen den „Kampf“ um den Abfall für sich entscheiden werden. Prinzipiell sieht § 17 Abs. 1 des neuen Gesetzes vor, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet sind, diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Die Kommunen können aber weiterhin die gewerblichen Sammlungen zulassen. Wenn überwiegend öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen (z. B. wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beeinflusst), dann soll die Kommune die Zulassung an das private Entsorgungsunternehmen nicht aussprechen.
Gerade die Klärung zur Frage des Wechselspiels zwischen der privaten und der kommunalen Entsorgungswirtschaft trägt (noch) zu einer Verzögerung bei. Kürzlich haben die zweite und die dritte Lesung im Bundestag stattgefunden; eine Verabschiedung im Bundesrat (nach Einschaltung des Vermittlungsausschusses) wird erwartet, sodass das Kreislaufwirtschaftsgesetz möglichst bald verabschiedet werden soll.
Dipl.-Ing. Peter Herger, GUT Unternehmens- und Umweltberatung GmbH

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